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Satzung der Kinder- und Jugendförderung Glashütten (e. V.)

 

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§ 1    Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Kinder- und Jugendförderung Glashütten (e. V.).
  2. Er hat seinen Sitz in Glashütten.
  3. Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Vereinszweck

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendbetreuung in Glashütten
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
    a.    die Errichtung und den Betrieb eines Kindergartens
    b.    Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche
    c.    Unterstützung anderer Kinder- und Jugendbetreuungsangebote
    d.    Information der Öffentlichkeit

 

§ 3    Selbstlosigkeit
  

  1. Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4     Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
    Der Beitritt erfolgt schriftlich und unter Anerkennung der Satzung.
    Erziehungsberechtigte, deren Kinder den Kindergarten des Vereins besuchen, müssen Mitglied des Vereins werden. 
  2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder den Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich.
    Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung zum Ausschluss die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5    Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8).
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6    Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    -    der Vorstand
    -    die Mitgliederversammlung

 

§ 7     Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben gleichberechtigten Mitgliedern, diese sind
    -    1. Vorsitzende / 1. Vorsitzender
    -    2. Vorsitzende / 2. Vorsitzender
    -    Protokollführerin / Protokollführer
    -    Rechnerin / Rechner
    -    3 Beisitzerin / Beisitzer
  2. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein Wahlrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
    Hauptamtliche Mitarbeiter sind bei Einrichtung und Betrieb eines Kindergartens die dort angestellten Betreuer/innen, Erzieher/innen.
  4. Die Wiederwahl der Vorstandmitglieder ist möglich.
    Der oder die Vorsitzendes wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Mietverträgen, Kassenführung.
  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. Vorstandsitzungen finden mindestens alle zwei Monate statt, sowie nach Bedarf.
    Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen.
    Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit.
  9. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  10. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären.
    Schriftlich gefasste Vorstandbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  11. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Nachwahl durchzuführen.


§ 8    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn diese von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
    Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 
    Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
    Ihr ist insbesondere die Jahresrechung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
    Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
    a.    Gebührenbefreiung
    b.    Aufgaben des Vereins
    c.    Beteiligung an Gesellschaften
    d.    Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    e.    Mitgliederbeiträge
    f.    Satzungsänderungen
    g.    Auflösung des Vereins
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über die Beschlüsse und über den Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen.
    Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
  9. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder dessen Vertreter.

 

§ 9    Änderung des Vereinszwecks und Satzungsänderungen

  1. Für Änderungen des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
    Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Diese Satzungsänderungen müssen alsbald allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10    Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine ¾ - Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
    Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein Glashütten – Hirzenhain e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.


§ 11 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.